JudikaturJustizRS0041054

RS0041054 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. September 1982

Der Erschienene hat die Wahl, ob er einen Antrag nach § 399 ZPO (stellt bzw) aufrecht erhält (und damit ein rasches Ende des Rechtsstreites anstrebt) oder ob er den Antrag zurückzieht, um sich die Möglichkeit eines seinem bisherigen Vorbringen widersprechenden Vorbringens offenzuhalten (vgl Fasching III 633 f Anmerkung zu § 399 ZPO).