RS0041050 – OGH Rechtssatz
RS0041050 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Säumnisfolgen nach § 399 ZPO vermögen das Gericht keiner der ihm von Amts wegen obliegenden Prüfungen zu entheben.
RS0041050 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Säumnisfolgen nach § 399 ZPO vermögen das Gericht keiner der ihm von Amts wegen obliegenden Prüfungen zu entheben.