RS0040958 – OGH Rechtssatz
RS0040958 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Dass sich eine Partei nur durch den Urteilsspruch, nicht aber auch durch die Gründe als beschwert erachten könne, gilt nicht für ein Zwischenurteil.
RS0040958 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Dass sich eine Partei nur durch den Urteilsspruch, nicht aber auch durch die Gründe als beschwert erachten könne, gilt nicht für ein Zwischenurteil.