JudikaturJustizRS0040956

RS0040956 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Oktober 2018

Die in einem Teilurteil getroffenen Tatsachenfeststellungen oder ausgesprochenen Rechtsansichten können für sich allein, mögen sie auch für das Teilurteil maßgeblich gewesen sein, keine für das weitere Verfahren bindende Wirkungen haben.

Entscheidungen
5