JudikaturJustizRS0040945

RS0040945 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. September 2022

Ein den Grund des Schadenersatzanspruches bejahendes Zwischenurteil setzt voraus, daß irgendein Schaden wirklich entstanden ist; die bloße Möglichkeit eines Schadenseintrittes reicht nicht hin.

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