RS0040919 – OGH Rechtssatz
RS0040919 – OGH Rechtssatz
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Wendet sich der Beklagte mit einem als "Berufung" bezeichneten Schriftsatz, der jedoch keinen Berufungsantrag enthält, gegen das gegen ihn in der ersten Tagsatzung gefällten Versäumungsurteil und beantragt er die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, so ist die unwirksame Berufung als Widerspruch gemäß §§ 442 a, 397 a ZPO anzusehen.