JudikaturJustizRS0040919

RS0040919 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 1983

Wendet sich der Beklagte mit einem als "Berufung" bezeichneten Schriftsatz, der jedoch keinen Berufungsantrag enthält, gegen das gegen ihn in der ersten Tagsatzung gefällten Versäumungsurteil und beantragt er die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, so ist die unwirksame Berufung als Widerspruch gemäß §§ 442 a, 397 a ZPO anzusehen.