JudikaturJustizRS0040899

RS0040899 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. September 2008

Nach dem Gesetz kann gegen ein nach § 442 Abs 1 ZPO erlassenes Versäumungsurteil Widerspruch nach § 397a ZPO erhoben werden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob bereits in einem vorangegangenen Mahnverfahren Widerspruch erhoben wurde, denn trotz der gleichlautenden Bezeichnung handelt es sich inhaltlich um Rechtsbehelfe gegen verschiedene Entscheidungen.

Entscheidungen
4