Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird in seinem Punkt 2) aufgehoben und in der Sache selbst dahin entschieden, dass der Sachbeschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird. Die Antragsgegnerin ist schuldig, der Antragstellerin die mit 1.188,97 EUR bestimmten Koste…
Text Begründung: Die Antragsgegnerin war bis zum 31. 12. 2002 Verwalterin der im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft *****. Mit 1. 1. 2003 wurde die S***** GmbH zur neuen Verwalterin bestellt, die auch die Verwaltungstätigkeit aufnahm. Per 31. 12. 2002 betrug die Rücklage der Antragstellerin 9.189,8…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht bezeichneten Grund zulässig. Im Ergebnis führt das unter Anwendung des § 70 Abs 2 AußStrG zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses. Der nach Ansicht des Rekursgerichts noch zu klärende Sachverhalt ist nämlich aus nachstehenden Erwä…