JudikaturJustizRS0040838

RS0040838 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 2022

Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden setzt voraus, dass zumindest bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ein Schaden bereits eingetreten ist und die Möglichkeit zukünftiger weiterer Schäden aus dem bereits eingetretenen Schadensereignis nicht ausgeschlossen werden kann. Ist dagegen ein Schaden bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht entstanden, dann fehlt es an einem rechtlichen Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Schadenersatzpflicht.

Entscheidungen
59