RS0040825 – OGH Rechtssatz
RS0040825 – OGH Rechtssatz
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Das prozessuale Anerkenntnis ist die einseitige Erklärung des Beklagten an das Gericht in der prozessrechtlich vorgeschriebenen Form, dass der vom Kläger geltendgemachte Klagsanspruch ganz oder teilweise berechtigt ist. Es ist als Prozesshandlung eine Willenserklärung, die auf Gestaltung des Prozessrechtsverhältnisses gerichtet ist. Ein solches Anerkenntnis kann nur in der mündlichen Verhandlung erklärt werden, doch kann es auch vor dem beauftragten oder ersuchten Richter in der von diesem durchgeführten Tagsatzung abgegeben werden.