RS0040802 – OGH Rechtssatz
RS0040802 – OGH Rechtssatz
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Hat das Gericht noch vor Abführung der anderen Beweise über den entscheidungswesentlichen Sachverhalt mit Beweisbeschluß die Vernehmung der Parteien zugelassen, dann hat es, sobald es den Beweis durch die anderen abgeführten Beweismittel als erbracht ansieht, von dieser prozeßleitenden Verfügung wieder Abstand zu nehmen.