JudikaturJustizRS0040748

RS0040748 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. März 1950

Ein kontradiktorisches Urteil kann erstmalig nur in erster Instanz gefällt werden; die Berufungsinstanz ist darauf beschränkt, die Richtigkeit der von der ersten Instanz gefällten streitigen Urteile zu überprüfen (die Fälle der §§ 478 Abs 4, 496 Abs 3 ZPO ausgenommen).