JudikaturJustizRS0040684

RS0040684 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Dezember 1986

Die Rechtsfolge des § 381 ZPO wirkt im Berufungsverfahren ungeachtet des sich aus dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerG ergebenden Neuverhandlungsgrundsatzes - ebenso wie eine Präklusion von Beweisen (§§ 279, 309, 335 ZPO) - fort, weil der Charakter des Rechtsmittelverfahrens auch im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren nicht völlig fehlt. Die Rechtsfolgen des § 381 ZPO können somit, falls die Anwendung dieser Bestimmung berechtigt war, durch eine Berufung nicht beseitigt werden; das Berufungsgericht hat seinerseits nach dieser Bestimmung die Würdigung der Beweise vorzunehmen. Es ist aber nicht verpflichtet, die Vernehmung einer vor dem Erstgericht unentschuldigt nicht erschienenen Partei seinerseits durchzuführen.