RS0040652 – OGH Rechtssatz
RS0040652 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wurde eine Partei über alle nach dem Akteninhalt erheblichen Streitpunkte vernommen, so wird, falls sie einer zusätzlichen Vernehmung beharrlich ausweicht, auch im Ehescheidungsverfahren die Anwendung von Zwangsmitteln zur Erlangung einer zusätzlichen Aussage, bezüglich deren neue Aspekte kaum zu erwarten sind, im allgemeinen nicht tunlich sein.