JudikaturJustizRS0040651

RS0040651 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 2018

Ein Anspruch der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten, bestimmte Forderungen, welche Dritten gegenüber der betreibenden Partei zustehen, zu tilgen und die betreibende Partei schadlos und klaglos zu halten, kann nach § 353 EO vollstreckt werden.

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