JudikaturJustizRS0040650

RS0040650 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Oktober 1979

Jene Partei, die ihre weitere Vernehmung verhindert hat, kann sich nicht dadurch beschwert erachten, daß der Richter keine Zwangsmittel ergriffen hat, um die ergänzende Einvernahme zu erwirken.