JudikaturJustizRS0040611

RS0040611 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 1975

Aus der Anführung des Umstandes, daß auch unverhältnismäßige Kosten einen Grund zum Abgehen von der Norm des § 375 Abs 2 Satz 1 ZPO abgeben, ist zu erkennen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers nicht übermäßige Anforderungen gestellt werden dürfen. Ob ein Verstoß gegen diese Norm als wesentlich bezeichnet werden muß, ist nach der Lage des einzelnen Falles zu beurteilen.