Spruch Bei Weigerung des Bestellers, die Ware abzunehmen, ist die Übersendung einer Rechnung zur Herbeiführung der Fälligkeit der Schuld nicht erforderlich. In einem solchen Fall ist die Forderung nach Ablauf jener Frist fällig, welche sich aus der die Verkäuferin treffenden Lieferfrist zuzüglich jener Fri…
Text Die Klägerin begehrte vom Beklagten für bestellte, jedoch nicht abgenommene Waren den Betrag von 66.120 S samt 11.5% Zinsen seit 12. Juni 1974. Die bestellte Ware stehe für den Beklagten bereit. Der Beklagte bestritt das Vorbringen der Klägerin und wendete ein, daß er keine Waren, sondern nur koste…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt der Beklagte darin, daß die Untergerichte in das Urteil ohne diesbezüglichen Antrag der Klägerin eine Zug um-Zug-Leistung aufgenommen haben. Dagegen bestehen keine Bedenken. Es kann dahingestellt bleiben, ob es im vorliegen…