RS0040599 – OGH Rechtssatz
RS0040599 – OGH Rechtssatz
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Hat sich das Berufungsgericht mit der für die Beweiswürdigung wesentlichen Frage, ob dem Zeugen infolge angeblicher Verurteilung wegen versuchter falscher Beweisaussage die Glaubwürdigkeit zu versagen ist, trotz eines ausdrücklichen Vorbringens der Berufungsgegnerin überhaupt nicht befaßt, leidet das Verfahren zweiter Instanz an einem wesentlichen Mangel, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindert.