RS0040585 – OGH Rechtssatz
RS0040585 – OGH Rechtssatz
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Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Verhängung einer Ordnungsstrafe über einen ausgebliebenen Zeugen anfechtbar, nicht dagegen die Entscheidung über die Kostenersatzpflicht dieses Zeugen.