JudikaturJustizRS0040585

RS0040585 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Januar 1970

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Verhängung einer Ordnungsstrafe über einen ausgebliebenen Zeugen anfechtbar, nicht dagegen die Entscheidung über die Kostenersatzpflicht dieses Zeugen.