JudikaturJustizRS0040563

RS0040563 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. September 2012

Ob das Gericht einen Sachverständigen bestellen will, hängt von seinem pflichtgemäßen Ermessen ab. Der Sachverständigenbeweis wird immer dann erforderlich, wenn beim Gericht die zur Feststellung einer streiterheblichen Tatsache erforderlichen Fachkenntnisse oder die Kenntnis von Erfahrungssätzen nicht in dem vom Gericht für notwendig befundenen Ausmaß vorhanden sein.

Entscheidungen
3