RS0040561 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Selbst dann, wenn der Augenschein ausnahmsweise von einem beauftragten oder ersuchten Richter durchgeführt wird, sind die Parteien zur Beweisaufnahme zu laden; sie sind in jedem Fall berechtigt, den Richter bzw den von diesem beigezogenen Sachverständigen auf konkrete Umstände hinzuweisen und eine bestimmte Vorgangsweise anzuregen.