JudikaturJustizRS0040558

RS0040558 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. April 2014

Einen "sachverständigen" Zeugen kennt das Gesetz nur im § 350 ZPO; er hat seine Sachkunde nur als Erkenntnisquelle für Tatsachen zu benützen und ist deshalb ebenfalls Zeuge und nicht Sachverständiger (Fasching 407).

Entscheidungen
5