JudikaturJustizRS0040553

RS0040553 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. März 1982

Gemäß § 349 Abs 2 ZPO kann eine Entscheidung des erkennenden Gerichtes über die Fortsetzung der Verhandlung in den Fällen der §§ 332 und 335 ZPO durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden (so auch Neumann, Kommentar zur ZPO S 1059). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Beschluß vom Prozeßgericht erster oder zweiter Instanz gefaßt wurde und ob er den Bestimmungen des § 332 Abs 2 ZPO entspricht.