RS0040550 – OGH Rechtssatz
RS0040550 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Aus dem Verbot der Vernehmung einer Person als Zeugen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmung unfähig ist, folgt noch nicht, daß andere Personen nicht etwa über Mitteilungen, die diese verstandesschwache Person gemacht hat, vernommen werden können.