RS0040548 – OGH Rechtssatz
RS0040548 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Aufgabe eines Zeugen ist es, seine Wahrnehmungen über konkrete Tatsachen zu bekunden, nicht aber, diese Tatsachen zu beurteilen oder aus ihnen Schlußfolgerungen abzuleiten.