RS0040544 – OGH Rechtssatz
RS0040544 – OGH Rechtssatz
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Selbst eine aussagewillige Partei hat das Recht des § 321 ZPO auf Verweigerung der Beantwortung einzelner Fragen (mit Ausnahme des § 380 Abs 1, zweiter Satz, ZPO), sei die Aussage beeidet oder unbeeidet. Demnach ist auch die aussagewillige Partei zwingend wie ein Zeuge über das Recht der Verweigerung nach § 321 ZPO (mit Ausnahme des Abs 1 Z 2) zu belehren.