RS0040501 – OGH Rechtssatz
RS0040501 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Beweis der Echtheit einer Unterschrift kann durch jedes zulässige Beweismittel, also nicht nur durch eine Schriftsachverständigen geführt werden. Das Gericht kann die Vergleichung der Handschriften auch selbst vornehmen.