JudikaturJustizRS0040501

RS0040501 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juni 1984

Der Beweis der Echtheit einer Unterschrift kann durch jedes zulässige Beweismittel, also nicht nur durch eine Schriftsachverständigen geführt werden. Das Gericht kann die Vergleichung der Handschriften auch selbst vornehmen.