JudikaturJustizRS0040496

RS0040496 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Januar 2016

Auch wenn der Beweis durch Vorlage einer öffentlichen Urkunde angetreten wird, ist nach § 292 Abs 2 ZPO der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig.

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