JudikaturJustizRS0040491

RS0040491 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 2002

Die Eintragungen im Anmeldungsverzeichnis sind Beurkundungen von Parteierklärungen durch das Gericht und machen vollen Beweis für die beurkundeten Tatsachen. Nach § 292 Abs 2 ZPO ist aber der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Protokolles und damit auch des Anmeldungsverzeichnisses, das gemäß § 108 Abs 2 KO als Bestandteil des bei der Prüfungstagsatzung aufgenommenen Protokolles gilt, trotz Unterlassung des Widerspruches zulässig. Insbesondere ist der Beweis, daß eine in Anmeldungsverzeichnis nicht angemerkte Parteierklärung tatsächlich abgegeben worden ist, möglich.

Entscheidungen
2