RS0040491 – OGH Rechtssatz
RS0040491 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Eintragungen im Anmeldungsverzeichnis sind Beurkundungen von Parteierklärungen durch das Gericht und machen vollen Beweis für die beurkundeten Tatsachen. Nach § 292 Abs 2 ZPO ist aber der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Protokolles und damit auch des Anmeldungsverzeichnisses, das gemäß § 108 Abs 2 KO als Bestandteil des bei der Prüfungstagsatzung aufgenommenen Protokolles gilt, trotz Unterlassung des Widerspruches zulässig. Insbesondere ist der Beweis, daß eine in Anmeldungsverzeichnis nicht angemerkte Parteierklärung tatsächlich abgegeben worden ist, möglich.