JudikaturJustizRS0040473

RS0040473 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 2021

Die vom Zusteller erstellten Zustellausweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist; gemäß § 292 Abs 2 ZPO ist jedoch der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig.

Entscheidungen
7