JudikaturJustizRS0040457

RS0040457 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juli 1948

Der Antrag auf Herbeischaffung ganzer Akten, aus denen sich das Gericht von Amts wegen etwaige für den Prozeß relevante Urkunden heraussuchen soll, ist unzulässig; es muß der Inhalt der Verfügungen und Erklärungen angeführt werden, die durch Herbeischaffung der vom Beweisführer angeführten Akten bewiesen werden sollen.