Spruch Die zulässigen Beweismittel sind in der ZPO. taxativ aufgezählt. Eine Anfrage an Behörden und dergleichen ist daher nicht zulässig. Die Benützung einer auf Anfrage erteilten Auskunft an Stelle beantragter zulässiger Beweismittel ist ein Verstoß im Sinne des § 503 Z. 2 ZPO. Über die Erteilung einer …
Text Die Klägerin begehrt die Bezahlung des Betrages von S 32.371.98 als am 28. August 1946 fällige Jahresprämie einer am 20. bzw. 21. Dezember 1945 auf Grund eines Antrages des Stadtschulrates für W. namens des Bundes und der Stadt Wien mit der Klägerin abgeschlossenen Haftpflicht-Versicherungsvertrages…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Zu den Ausführungen ist vor allem zu bemerken, daß die Revisionsgrunde im § 503 ZPO. taxativ aufgezählt sind, die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung in dieser Bestimmung nicht angeführt ist und daher die untergerichtliche Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht bekämpft werde…