JudikaturJustizRS0040440

RS0040440 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2017

Der Richter ist berechtigt, ein Sachverständigengutachten über die Höhe üblicher Beträge einzuholen, im konkreten Fall aber dann die Bemessung eines begehrten Betrages nach freiem Ermessen vorzunehmen.

Entscheidungen
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