JudikaturJustizRS0040430

RS0040430 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. September 2005

Auch im Falle der durch Art V des Bundesgesetz vom 30.190.1970, BGBl 342/1970, über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes (UeKindG) normierten amtswegigen Wahrheitsforschungspflicht liegt die Sammlung des Prozeßstoffes nicht beim Gericht allein, sondern auch bei den Parteien. Damit in Einklang steht die Auffassung, daß die Anwendbarkeit des § 279 ZPO, dessen Unanwendbarkeit durch das genannte Gesetz nicht ausdrücklich erklärt wurde, je nach der Art und Dauer der Hindernisse im Verhältnis zur Erreichung des Verfahrenszieles, nämlich der Entscheidung, zu beurteilen ist, wobei letztlich die Erreichung des Verfahrenszieles höher zu werten ist als die Verwertung solcher Tatbestände, deren Ermittlung überhaupt fraglich erscheint.

Entscheidungen
5