JudikaturJustizRS0040429

RS0040429 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 1999

Der von der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte ausgestellte Rückstandsausweis stellt eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 292 ZPO dar.

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