RS0040383 – OGH Rechtssatz
RS0040383 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei in ihrer Echtheit und Richtigkeit nicht bestrittenen Urkunden erübrigt sich eine eigentliche Beweisaufnahme, weil es an der Beweisbedürftigkeit der in der Urkunde verbrieften Tatsachenbehauptungen fehlt. Es braucht auch kein Beweisbeschluß gefaßt zu werden.