JudikaturJustizRS0040295

RS0040295 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2014

Selbst wenn der vom Erstgericht gefasste Beschluss auf Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede oder der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges unter gleichzeitiger Fortführung des Verfahrens in der Hauptsache zu Unrecht ausgefertigt und den Parteien zugestellt wurde, steht diesen ein abgesondertes Rechtsmittel dagegen nicht zu.

Entscheidungen
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