JudikaturJustizRS0040272

RS0040272 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 2018

Der Anscheinsbeweis wird dadurch entkräftet, dass Tatsachen bewiesen werden, aus denen die konkrete Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs erschlossen werden kann. Das bloße Aufzählen anderer abstrakter Möglichkeiten reicht nicht aus.

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