JudikaturJustizRS0040167

RS0040167 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Januar 1985

Der Wortlaut der jeweils geltenden Fassung dieser Geschäftsbedingungen bedarf keines besonderen Beweises, weil es sich hier wegen der jeweiligen Veröffentlichung derselben im Amtsblatt zur Wiener Zeitung um eine bei Gericht offenkundige Tatsache im Sinne des § 269 ZPO handelt.

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4