JudikaturJustizRS0040162

RS0040162 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Januar 2005

Hat die beklagte Bank die auf Grund ihres Unternehmensgegenstandes über die Möglichkeit einer Kapitalveranlagung im Bilde sein muß, das zur Rechtfertigung des Zinssatzes erstattete Vorbringen der klagenden Bank nur unsubstantiiert bestritten, ist die Tatsache, daß die klagende Bank den umstrittenen Betrag wenigstens um den von ihr angegebenen Zinssatz hätte weitergeben können, als zugestanden anzusehen.

Entscheidungen
2