Spruch Ansprüche, die sich aus der Richtigstellung von Todeserklärungen und dem damit im Zusammenhang stehenden Umstand ergeben, daß Erben vor dem Erblasser gestorben sind und daher gemäß § 536 ABGB. nicht Erben werden konnten, sind im ordentlichen Rechtsweg mit der Erbschaftsklage nach § 823 ABGB. geltend…
Text Max U. wurde mit Beschluß vom 18. Juni 1953 und Klara U. mit Beschluß vom 18. Juni 1953 für tot erklärt und hinsichtlich der beiden Ehegatten ausgesprochen, daß sie den 8. Mai 1945 nicht überlebt haben. Mit der Einantwortungsurkunde vom 11. April 1956 wurde der Nachlaß nach Klara U., bestehend aus e…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Was die von Amts wegen wahrzunehmende Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges anlangt, so sind Ansprüche, die sich aus der Richtigstellung von Todeserklärungen und dem damit im Zusammenhang stehenden Umstand ergeben, daß Erben vor dem Erblasser gestorben sind und daher …