JudikaturJustizRS0040010

RS0040010 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Juli 1930

Durch die beim unzuständigen Gerichte innerhalb der Frist des § 569 ZPO eingebrachte, nach deren Ablauf an das zuständige Gericht überwiesene Klage auf Zurückstellung des Bestandobjektes wird die stillschweigende Erneuerung des Bestandvertrages verhindert.