RS0039938 – OGH Rechtssatz
RS0039938 – OGH Rechtssatz
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Wird durch eine Erklärung des Beklagten kein dieser Erklärung zugrundeliegender Tatsachenkomplex zugestanden, sondern bloß ein rechtliches Element auf dem der Klagsanspruch beruht, für zutreffend erkannt, so liegt darin weder ein (eingeschränktes) Anerkenntnis noch kann diese Erklärung den Richter in seiner Rechtsanwendung binden (vgl Fasching aaO Rdz 1308; 1304; Rosenberg-Schwab aaO 455, 842).