JudikaturJustizRS0039804

RS0039804 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Oktober 1998

Dem mit der Klagebeantwortung säumigen Beklagten, dem ohne Anberaumung einer ersten Tagsatzung die Beantwortung der Klage aufgetragen war, steht der Widerspruch gegen das sodann erlassene Versäumungsurteil zu. Die Worte "wenn der Beklagte bei der ersten Tagsatzung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war" im § 398 Abs 1 letzter Satz ZPO kommen bei Anwendung des § 243 Abs 4 ZPO nicht zum Tragen.

Entscheidungen
5