RS0039680 – OGH Rechtssatz
RS0039680 – OGH Rechtssatz
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Es kann nicht jede einzelne Einwendung zum Gegenstand eines Zwischenantrages auf Feststellung gemacht werden und den Anlaß zu einem besonderen Urteilsspruch geben, und zwar jedenfalls dann nicht, wenn die Entscheidung über den Anspruch die Entscheidung über diese und ähnliche Einwendungen notwendigerweise in sich begreift und die Entscheidung über die Einwendungen keine über den geltend gemachten Anspruch hinausgehende Bedeutung hat (ASlg NF 67).