RS0039670 – OGH Rechtssatz
RS0039670 – OGH Rechtssatz
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Die Feststellung, daß der Beklagte nicht berechtigt ist, in der strittigen Teilfläche Eigentumshandlungen vorzunehmen, verneint das Eigentum des Beklagten, besagt aber noch nicht, daß der Kläger Eigentümer dieser Fläche ist. Der Entscheidung über den Zwischenantrag auf Feststellung des Eigentumsrechtes kommt daher eine über das Klagebegehren hinausreichende Rechtskraftwirkung zu.