RS0039612 – OGH Rechtssatz
RS0039612 – OGH Rechtssatz
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Ein Zwischenantrag auf Feststellung ist unzulässig, wenn er nicht auf die Feststellung eines im Laufe des Prozesses streitig gewordenen Rechtsverhältnisses oder Rechtes gerichtet ist, worunter eine bestimmte konkrete, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene, rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder einer Person zu einem Gegenstand verstanden wird, sondern auf die Kontrolle einer generell abstrakten Norm (hier: Verfassungswidrigkeit der Kirchenbeitragsordnung).