Spruch Dem Revisionsrekurs der klagenden Partei wird Folge gegeben. Der Beschluss des Rekursgerichtes, womit die vom Kläger in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9. 6. 1999 vorgenommene Klageänderung nicht zugelassen wurde, wird dahin abgeändert, dass die diese Klageänderung zulassende En…
Text Begründung: Der Kläger, der damals bereits bei einer anderen Versicherungsanstalt eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hatte, schloss im Mai 1996 mit der beklagten Partei einen Rechtsschutzversicherungsvertrag, der auch Arbeitsgerichts-Rechtsschutz umfasst. Beginn des Versicherungsverhältni…
Rechtliche Beurteilung Die Revisionsrekursbeantwortung gegen den Beschluss über die Zulassung der Klageänderung ist unzulässig. Beschlüsse über eine Klageänderung gehören nach ständiger Rechtsprechung nicht zu den im § 521a ZPO aufgezählten Fällen (RIS-Justiz RS0038884; zuletzt 2 Ob 48/98t, 6 Ob 67/98s und 10 Ob 337/98a)…