JudikaturJustizRS0039525

RS0039525 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2023

Schon in der Notwendigkeit der Beweisaufnahme über das erweiterte Klagebegehren, wogegen das ursprüngliche Begehren spruchreif ist, liegt eine erhebliche Verzögerung der Verhandlung, die der Zulassung der Klagsänderung entgegensteht.

Entscheidungen
31