Spruch 1. Der Revisionsrekurs gegen die (erkennbare) Zulassung der Klagsänderung wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 2. Der "Revisionsrekurs" gegen den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluss wird zurückgewiesen, weil das Berufungsgericht nicht gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO au…
Text Begründung zu 1.: Das Rekursgericht hat zwar zunächst auf S 8 der Ausfertigung seiner Entscheidung ausgeführt, auch lit c) des in der Tagsatzung vom 2. 7. 1999 neu formulierten Klagebegehrens stelle keine Klagsänderung dar, es ist jedoch schließlich (S 11) ohnehin zum Ergebnis gelangt, insoweit se…
Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung sind Klagsänderungen tunlichst zuzulassen, insbesondere dann, wenn durch sie ein neuer Prozess vermieden wird und das Ziel der endgültigen und erschöpfenden Bereinigung des Streites erreicht werden kann; auch die Aussichtslosigkeit des ersten Begehrens oder der Umstand…